Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 16.3.2016mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert ist.

Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Käufer hatte bei einemUnternehmen über das Internet 2 Matratzen bestellt, die ausgeliefert und vom Bestellerzunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot einesanderen Anbieters und eine „Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers bat der Käufer um Erstattungdes Differenzbetrags, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrechtabsehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Käufer widerriefden Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.

Das Unternehmen vertrat nun die Auffassung, dass der Besteller sich rechtsmissbräuchlichverhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrechtbeim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Käufer aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der „Tiefpreisgarantie“ durchzusetzen.

Die BGH-Richter entschieden zugunsten des Käufers. Ihm steht ein Anspruch auf Rückzahlungdes Kaufpreises zu, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Besteller darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.