Kürzlich definierte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 04.07.2018 (Rechtssache C-523/17) den Begriff des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung.

In dem Rechtsstreit ging es darum, ob diejenige Fluggesellschaft für Verspätungen haftet, bei der der Flug gebucht wurde, oder ob die Gesellschaft haftet, die den Flug tatsächlich durchführt. Im konkreten Fall buchten die Kläger einen Flug bei der TUIFly. Diese wiederum mietete das gesamtes Flugzeug samt Besatzung (sog. wet-lease) bei einer anderen Airline. Für die um drei Stunden verspätete Ankunft in Mexiko verlangten die Passagiere Ersatz von der durchführenden Airline.

Nachdem sich der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im September 2017 ausführlich mit dieser Frage beschäftigte, entschied nun der EuGH und bestätigte damit die Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichts: Diejenige Fluggesellschaft, welche die operationelle Verantwortung für den Flug trägt, ist das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ und damit nach der europäischen Fluggastrechteverordnung zum Schadenersatz bei Verspätung verpflichtet.

Im konkreten Fall haftet daher nicht die durchführende Airline, sondern TUIfly für die Verspätung. Die operationelle Verantwortung liege deshalb bei TUIfly, weil die Festlegung der Flugroute und die grundsätzliche Durchführung des Fluges allein auf deren Entscheidung beruht. Daran ändere sich auch nichts, wenn in der Buchungsbestätigung die Durchführung von einer anderen Fluggesellschaft angegeben ist.